Gründung eines neuen Vereins
Status: umfassend
Inhalt
Die Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts macht den Verein erst zum „e.V.“. Bei Neugründung eines Vereins sollte er auf jeden Fall eingetragen werden.
Ziele
Jede Kita/Schule sollte einen Förderverein haben, um den Kindern / Jugendlichen ein optimales Lernumfeld zu schaffen. Fördervereine verbessern die Atmosphäre an einer Schule, beziehen die Eltern mit ein und schaffen ein Zusammengehörigkeitsgefühl.
Die Kita-/Schulleitung sollte unbedingt ein freundliches und respektvolles Verhältnis zum Vorstand des Fördervereins pflegen, denn die Eltern arbeiten in ihrer Freizeit für die Belange der Kita / Schule.
Aufwand
Finanzieller Aufwand:
- Notarkosten
- Vereinsregister - Eintragung inklusive Veröffentlichung 63 Euro (Stand 2006)
Sachleistungen / Personen:
- Briefporto
- mindestens sieben Mitglieder
Zeitlicher Aufwand:
- Eine Gründungsversammlung
- einige Stunden Vorbereitung
Beschreibung
Meistens sind bereits mehrere Gespräche geführt worden und haben mehrere Treffen von Interessierten stattgefunden.
Erforderlich sind:
- Mindestens sieben Mitglieder auf der Gründungsversammlung, die dem Verein eine Satzung geben.
- Satzung
- Anmeldung
Satzung
Die Satzung sollte Folgendes enthalten:
- Vereinsname
- Vereinssitz
- Vereinszweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll
- Wie kann man Mitglied werden bzw. wieder aus dem Verein austreten?
- Beiträge? Wenn ja, welche?
- Angaben über die Bildung des Vorstands gemäß § 26 BGB
- Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
- Um dem Verein nicht die Möglichkeit zu nehmen, Ehrenamtspauschalen auszuzahlen, sollte in der Satzung das Wort „ehrenamtlich“ in Zusammenhang mit der Vereins- und Vorstandsarbeit vermieden werden.
Anmeldung
Die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht (Berlin: Amtsgericht Charlottenburg, Vereinsregister) muss über einen Notar erfolgen, der die Anmeldung/die Unterschriften notariell beglaubigt. Man braucht:
- Satzung in Urform (Original) und in Abschrift (Fotokopie).Die Satzung muss mit den Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern und dem Datum der Sitzung versehen sein.
- Gründungsprotokoll in Kopie (Wahlen des ersten Vorstands)
Stolpersteine
Ein eingetragener Verein („e.V.“) ist nicht gleichzusetzen mit einem gemeinnützigen Verein! Die Gemeinnützigkeit wird einem Verein erst vom zuständigen Finanzamt erteilt (in Berlin: Finanzamt für Körperschaften I).
Hinweise und Tipps
- kein Inhalt -
Rechtliches
- kein Inhalt -
Ressourcen
- Vereinsregister im Internet
- § 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigen sich mit dem Thema Verein.
Downloads
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