Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V. (lsfb)
Aktuelle Satzung des lsfb
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.03.2004
Geändert durch Vorstandsbeschluss am 09.05.2004
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2006
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.05.2007
Geändert durch Vorstandsbeschluss am 11.12.2007
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 29.05.2008
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V." mit der Abkürzung „lsfb".
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein ist der Zusammenschluss der Fördervereine der Berliner und Brandenburger Schulen und Kindertageseinrichtungen (im Folgenden Kitas genannt) als deren einheitliche Spitzenorganisation. Er dient der Förderung der Erziehung und Bildung durch Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen schulischer und vorschulischer Fördervereine und deren ideeller und finanzieller Förderung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) die ideelle und finanzielle Unterstützung von Schulen und Kitas bei ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsaufgabe insbesondere durch Stärkung und Professionalisierung der Arbeit sowie der Förderung der Gründung von Fördervereinen in Schulen und Kitas;
b) die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches dieser Vereine;
c) die Förderung der Transparenz fachlicher und außerfachlicher Leistungen in Schulen und Kitas für die breite Öffentlichkeit. - Des Weiteren setzt sich der Verein zum Ziel, die Interessen der Fördervereine in der Öffentlichkeit zu vertreten.
- Der Verein entwickelt und pflegt Kontakte zu anderen Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung.
- Der Verein unterrichtet die Mitglieder bei Bedarf über alle für sie wichtigen Vorgänge sowie über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die von den Verbandsorganen getroffen werden.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungseigenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können gemeinnützige Fördervereine von Berliner und Brandenburger Schulen und Kitas werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Als korrespondierende Mitglieder können Personen oder Institutionen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Mitgliedsvereine, die die Gemeinnützigkeit nicht nachweisen, sind korrespondierende Mitglieder. Sie erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages sowie Zustimmung des Vorstandes erworben.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der/die Antragsteller/in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens am 15. zum Monatsende erklärt werden muss,
b) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund ist insbesondere darin zu sehen, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Dem/der Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Ungeachtet des Ausschlusses bereits mit der Beschlussfassung kann ein Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes gegen seinen Ausschluss über den Vorstand bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss,
c) Auflösung des Mitgliedsvereins,
d) Erlöschen der Gemeinnützigkeit des Mitgliedsvereins, was dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen ist. - Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder erhalten vom Landesverband Auskunft, Rat und Unterstützung in allen zu ihren Aufgaben gehörenden Angelegenheiten.
- Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Zielsetzung des Landesverbandes zu fördern und die Auskünfte zu erteilen, die der Landesverband zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere, den Vorstand unverzüglich über Änderungen der Adresse und der Bankverbindung zu informieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung ihren Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen. Korrespondierende Mitglieder haben in den Organen des Landesverbandes weder aktives noch passives Wahlrecht. An den Mitgliederversammlungen sind sie in beratender Funktion teilnahmeberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, für die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit zu sorgen und eine vollständige Kopie des aktuellen Freistellungsbescheides unaufgefordert dem Verein zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Aufbringung der Mittel
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Hiervon abweichende Jahresbeiträge kann im Einzelfall der Vorstand beschließen.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen, öffentliche Zuschüsse und die Bearbeitung von Projekten und Forschungsaufträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Einrichtungen aufgebracht werden.
- Korrespondierende Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes gem. § 26 BGB oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beiräte;
c) Wahl der zwei KassenprüferInnen, die weder dem erweiterten Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen;
d) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Berichts der KassenprüferInnen;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel;
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
h) Beschlussfassung über Anträge gemäß § 4 Nr. 5 bzw. § 4 Nr. 6b;
i) Bestätigung der Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern;
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mittels Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Sonstige Mitgliederversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt werden. Im letzteren Fall hat der/die Vorsitzende die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Prozent der ordentlichen Mitglieder rechtswirksam vertreten sind. Ist die notwendige Anzahl nicht erreicht, so kann unter Abkürzung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der rechtswirksam vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied je eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder werden vertreten durch eine/n mittels uneingeschränkter schriftlicher Vollmacht benannte/n Bevollmächtigte/n. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist mittels uneingeschränkter schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens 3 andere vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder für Abwahlen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Einladung angekündigt werden. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand zu übersenden.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die/derjenige, welche/r die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme von dem/der Versammlungsleiter/in doppelt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in, dem/ der Schriftführer/in sowie zwei Mitgliedern ohne Geschäftsbereich. Der/die Vorsitzende, seine/ihre StellvertreterInnen und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis ist jeweils die Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die stellvertretende Schatzmeister/in werden bei der Wahl zur 1. Amtsperiode des Vereines nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt eine Neuwahl, diesmal jedoch ebenfalls für 2 Jahre.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie Entscheidungen über die Anhänge der Satzung. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung. Bei Beschlüssen über die Verwendung des Vereinsvermögens bis zu einschließlich 600,- € kann der Vorstand auch ohne Sitzung entscheiden. Bei Beträgen bis zu 200,- € muss jedoch nicht die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden, sondern es kann der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende mit Zustimmung von dem/der Schatzmeister/in oder des/der stellvertretenden Schatzmeister/in entscheiden. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
- Der Vorstand wird ergänzt durch bis zu 12 BeisitzerInnnen. Der Vorstand und die BeisitzerInnen bilden den „Erweiterten Vorstand".
- Die BeisitzerInnen können vom Vorstand bis auf Widerruf benannt oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
- Die BeisitzerInnen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Alle BeisitzerInnen sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen, sie können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 Beirat
- Der Beirat besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen. Sie werden vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf berufen. Die Beiräte sind berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12 Kassenprüferin/Kassenprüfer
- Die Kassenprüfung und Buchlegung des Vereins werden einmal im Jahr von zwei Mitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
- Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die Schulfördervereine, die zum Zeitpunkt des Eintritts des auslösenden Ereignisses Mitglied des Vereins waren und gemeinnützig sind. Diese haben es entsprechend ihrer bisherigen Ziele und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Anhänge zur Satzung
- Zeichensatzung (Entwurf)
